Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen
Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der jeweils gültigen Fassung.
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Fahrtberechtigung
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Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung ist, neben dem Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der Besitz eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke. Die Wertmarke wird für jeweils 6 oder 12 Monate vom zuständigen Versorgungsamt ausgestellt und ist bis zum Ende des aufgestempelten Monats gültig. 1 Hund kann unentgeltlich mitgeführt werden. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, Gl, Bl, aG oder H erfüllen die Voraussetzungen um die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen zu können.
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Begleitperson
Begleitperson
Soweit im Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bestätigt ist (Merkzeichen „B“), hat die Begleitperson Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Dies gilt auch für Ausweise ohne Wertmarke. Das gleiche gilt für die Beförderung des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes. Eine Beschränkung der Mitnahme auf Blindenführhunde oder Assistenzhunde besteht nicht, es muss kein besonders ausgebildeter Hund sein.
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Geltungsbereich
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Die unentgeltliche Beförderung wird auf allen in den Gemeinschaftstarif des VPE einbezogenen Strecken und Linien in den Stadtbussen im Stadtverkehr Pforzheim und Mühlacker, in den Regionalbussen sowie in den Nahverkehrszügen (RB, RE, IRE, S-Bahn) gewährt. Bei Fahrten im wird keine gesonderte Fahrkarte für die Begleitperson benötigt. Es reicht aus, wenn der schwerbehinderte Reisende seinen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B vorzeigt.
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